Mietspiegel 2024 für Halle (Saale)
Der Mietspiegel 2024 der Stadt Halle (Saale) ist ein qualifizierter Mietspiegel. Dieser gilt für nicht preisgebundenen Wohnraum in der Stadt Halle (Saale). Der Mietspiegel Halle (Saale) 2024 gilt ab 01.01.2024. An diesem orientieren sich die zukünftigen Mieterhöhungen. Ob diese zu recht geltend gemacht werden, kann in unserer Kanzlei geprüft werden
Anerkennung als Berufskrankheit -
Wegfall des Unterlassungszwangs - Aufgabe der Tätigkeit
Bei 9 als Berufskrankheiten anerkannten Erkrankungen (Berufskrankheiten-Ziffern) lt. Berufskrankheiten VO ist bisher für eine Anerkennung notwendig, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit mit auftreten der Beschwerden dauerhaft unterlassen (sog. Unterlassungszwang), damit sich die Erkrankung nicht verschlimmert. Zu diesen Berufskrankheiten gehören u. a. die Hauterkrankungen (5101), Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule (2108/2109/2110) und der Atemwege (4301/4302).
Seit dem 1. Januar 2021 ist diese besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht mehr gefordert. Weiterhin bleibt es vorrangiges Ziel, der Verschlimmerung oder einem Wiederaufleben der Erkrankung entgegenzuwirken.
Darüber hinaus sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, die Fälle, die nur deshalb abgelehnt wurden, weil die Versicherten ihre gefährdende Tätigkeit nicht aufgegeben haben, wiederaufzugreifen. Gegebenenfalls können die Betroffenen auch einen Neuantrag auf Feststellung auf Anerkennung der Berufskrankheit stellen
Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Halle konnten wir für die Antragstellerin, Schülerin, die infolge der Covid-19-Pandemie auf "Homeschooling" angewiesen ist, eine darlehnsweise Gewährung erstreiten (SG Halle 15.05.2020, S 6 AS 683/20). Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung.
Im Hauptsacheverfahren wird die Umwandlung der Leistung in einen Zuschuss
Gesetzesänderung zum Bezug von Krankengeld
Das „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) ist mit Ausnahmen am 23.07.2015 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 30, S. 1211). Damit ändert sich die gesetzliche Regelung zur Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld bei ärztlicher Feststellung grundsätzlich (§ 46 SGB V). (Diese Änderung der Regelung wurde wesentlich durch den DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften in Zusammenarbeit mit den Bundesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen initiiert).
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung auch nach der Neuregelung unverändert von Beginn an, also vom ersten Tag der Maßnahmen (§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V).
Das Problem nach der alten Gesetzeslage hat sich aus dem üblichen Fall der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt ergeben. Denn der Anspruch auf Krankengeld entstand von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Nr. 2 SGB V a. F.).
In der Praxis hat es sich am Beginn der Arbeitsunfähigkeit für versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ausgewirkt, dass am Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldanspruch entstand, auch wenn bereits an diesem Tag keiner Arbeit mehr nachgegangen wurde. Denn zunächst bestand für sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber, während derer der Anspruch auf Krankengeld ruht.
Ein Problem entstand, wenn die ärztliche Feststellung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht am letzten Tag dieser noch festgestellten und bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erfolgte, sondern erst am Folgetag.
Nach der alten Gesetzeslage galt die Regelung, wonach der Anspruch erst am Folgetag („Karenztag“) entsteht, auch für die Feststellung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit. Damit waren Versicherte notwendig gehalten, sich spätestens am letzten Tag der bestehenden und bescheinigten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer ärztlich feststellen und bescheinigen zu lassen. Anderenfalls entstand eine Lücke und damit kein nahtloser Krankengeldanspruch.
Beispiele zur alten Rechtslage und Aufrechterhaltung der Nahtlosigkeit:
Bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bis Dienstag musste die Feststellung von deren Fortdauer auch spätestens am Dienstag erfolgen.
Häufiger Fall ist die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis zum Freitag und hier musste auch die Feststellung von deren Fortdauer bereits spätestens am Freitag erfolgen und nicht erst am folgenden Montag.
Folgen der altern Rechtslage
Neben den finanziellen Auswirkungen für den entstehenden Verlust des Krankengeldanspruchs, bestand das größere Problem in der resultierenden Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Denn nur der nahtlose Anspruch auf Krankengeld sicherte den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenkasse, wenn zum Beispiel während der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Mit der entstehenden Lücke durch den „Karenztag“ endeten das Versicherungsverhältnis und damit der Anspruch auf Krankengeld für die Zukunft, trotz ärztlicher Feststellung weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit.
Ergebnis der gesetzlichen Neuregelung
Mit der Neufassung entsteht seit dem 23.07.2015 der Anspruch auf Krankengeld im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung an (§ 46 SGB V Satz 1 Nr. 2 n. F.).
Der „Karenztag“ zwischen der Feststellung und dem Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld ist damit für die Erst- und Folgefeststellungen weggefallen.
Damit wurde eine allgemeine Regelung geschaffen, wie sie bereits für Krankenhausbehandlungen oder den Beginn einer Rehamaßnahme (§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V n. F.) oder im Fall von Arbeitsunfähigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld (§ 47 b Abs. 1 Satz 2 SGB V) gilt.
Zusätzlich wurde klargestellt, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage (§ 46 Satz 2 SGB V n. F.).
Mit dieser Regelung zur Nahtlosigkeit bleiben der finanzielle Anspruch auf Krankengeld und der Krankenversicherungsschutz durch Fortbestehen der Mitgliedschaft für die Versicherten erhalten.
Von der Neuregelung profitieren zudem Versicherte, die wegen derselben Krankheit regelmäßig und häufig wiederkehrend nur einen Arbeitstag arbeitsunfähig sind (zum Beispiel bei einer Chemotherapie Seite 3 von 4 oder bei bestimmten Dialyseformen) und deshalb keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung, nun jedoch auf Krankengeld haben.
Wichtig ist die Einhaltung der Regelung, nach der es genügt, wenn die Folgebescheinigung erst am nächsten Werktag ausgestellt wird, bis zu dem die bisherige AU-Bescheinigung ausgestellt war. Zwei oder mehr Werktage später sind zu spät!!
Die Regel ist jetzt auch eingehalten, wenn bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bis zum Freitag die Feststellung und Bescheinigung deren Fortdauer am darauffolgenden Montag erfolgt.
In diesem Fall ist der nachfolgende Samstag dann zwar der nächste Werktag, diesen hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich ausgenommen (Werktage sind alle Tage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2 BurlG)).
Der Anspruch auf Krankengeld besteht also auch über einen gesetzlichen Feiertag innerhalb der Woche von Montag bis Freitag hinaus fort, wenn die Arbeitsunfähigkeit zumindest bis zum Tag vor dem gesetzlichen Feiertag bescheinigt wurde und deren Fortdauer am Tag nach dem Feiertag festgestellt und bescheinigt wird.
Beispiele:
Bescheinigte AU bis zum Mittwoch – Feiertag am Donnerstag – erforderliche ärztliche Feststellung der Fortdauer am Freitag.
Bescheinigte AU bis zum Donnerstag – Feiertag am Freitag – erforderliche ärztliche Feststellung der Fortdauer am nächstfolgenden Montag, da der Samstag nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung gilt.
Bescheinigte AU bis zum Freitag – Feiertag am Montag – erforderliche ärztliche Feststellung der Fortdauer am nächstfolgenden Dienstag, da der Samstag nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung gilt.
Die neue Nahtlosigkeitsregelung mit der Verlängerung des Krankengeldanspruchs auf den nächsten Werktag nach der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, die auch die Lücke über das Wochenende füllt, gilt jedoch nur für dieselbe Krankheit.
Dieselbe Krankheit liegt jedoch auch vor, wenn zum Beispiel zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Erkältung eine psychische Erkrankung hinzutritt. Beide bilden dann einen einheitlichen Krankheitsfall und lösen einen einheitlichen Krankengeldanspruch aus. Daran ändert sich nichts, wenn die hinzugetretene Krankheit später noch alleine fortbesteht (BSG vom21.6.2011 B 1 KR 15/10 R). Beispiel
In der letzten Woche des Arbeitsverhältnisses bescheinigt der Arzt dem Versicherten Arbeitsunfähigkeit wegen eines grippalen Infektes bis zum Ende der Woche und bestellt ihn für den Montag wieder ein. Über das Wochenende entwickelt sich eine psychische Störung.
Folgerung 1
Eine psychische Störung, die am Montag erstmals festgestellt wird, gilt nur dann als hinzutretende und damit als dieselbe Erkrankung, wenn die Erkältung aus der Vorwoche am Montag noch nicht ausgeheilt ist und als fortdauernd attestiert wird.
Folgerung 2
Die Erkältung ist am Montag bereits ausgeheilt und es besteht nur noch die psychische Störung. Dann handelt es sich nicht mehr um dieselbe Krankheit und ein Krankengeldanspruch aus der Beschäftigtenversicherung kann am Montag nicht mehr entstehen.
Unabhängig von der Neuregelung bleibt daher zu beachten:
Für Versicherte, die über das Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig erkrankt sind, ist dies von erheblicher Bedeutung. Denn ihr Krankengeldanspruch hängt davon ab, dass der Versicherungsschutz aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis (mit Anspruch auf Krankengeld) erhalten bleibt. Dies ist nur bei lückenlosem Krankengeldanspruch der Fall (§ 192 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V).
Die Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit muss wie bisher spätestens am letzten Tag der Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld erfolgen. Der Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld besteht nur während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses (§§ 44,190 SGB V). Darüber hinaus nur noch, solange Krankengeld bezogen wird (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Für freiwillig Versicherte gilt nichts anderes (BSG 14.12.2006, B1 KR 6/06 R).
Quelle: Informationen zum Recht vom DGB Bundesvorstand | Abteilung Recht 03. August 2015
Rundfunkbeitragsbefreiung auch ohne Sozialleistungsbezug
Unter Berücksichtigung von besonderen Umständen besteht im Einzelfall ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Ein besonderer Härtefall liegt z.B. vor, wenn der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II/SGB XII nicht bezieht, da er den maßgeblichen Regelsatzes um 2,42 € überschreitet. In diesem Fall lege die Einkommensüberschreitung unter dem monatlichen Rundfunkbeitrag von 17,98 €. Unter Berücksichtigung dieses Einzelfalls kann der Betroffene Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen.
BGH entscheidet über die Verjährung bei der Rückforderung von Kreditgebühren
Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 28.10.2014 die Verjährungsfrist von 10-Jahren zur Geltendmachung der Rückforderung von Kreditgebühren.
Bankkunden die bei Kreditverträgen formularmäßig verpflichtet worden waren, Darlehensbearbeitungsentgelte (Bearbeitungsgebühr) zu zahlen, können diese zurückfordern, da die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind (Bundesgerichtshof 13. Mai 2014).
Mit dem am 28.10.2014 verkündeten Urteil regelte der Bundesgerichtshof die Frage der Verjährung dieser Ansprüche.
Anspruch auf volle Sozialhilfe (Lebenshilfe Nr. 3/35 September 2014)
Das Bundessozialgericht hat am 23.07.2014 in drei Fällen entschieden, dass die generelle Einstufung von volljährigen Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern oder mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, in die Regelbedarfsstufe 3 seit dem 01.01.2011 fehlerhaft ist.
Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen ausgeführt,
"Bearbeitungsgebühr" für Privatkredit (Banken) ist unzulässig !
Am 13. Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vertragsklausel, mit der dem Verbraucher bei Kreditverträgen Bearbeitungsgebühren abverlangt werden/wurden, unzulässig ist. (BGH XI ZR 405/12 und BGH XI ZR 170/13)
Unterhaltszahlung - Absetzung vom Einkommen bei SGB II Bezug
§ 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II hält fest, dass Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abgesetzt werden können.
Das Jobcenter (Sozialamt), das für eine Hilfe bedürften Wohnungsmieter die Kosten der Unterkunft in der Weise übernimmt, dass es die Miete direkt an den Vermieter des Hilfebedürftigen überweist, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters.“ BGH VIII ZR 64/09, Urteil vom 21.10.2009 (www.juris.bundesgerichtshof.de).
In der Angelegenheit ging es um ...
Kreditbearbeitungsgebühren der Banken - rechtswidrig?
Bei Abschluss eines Kreditvertrages werden dem Kreditnehmer durch die Kreditinstitute neben dem Darlehenszins meistens auch Bearbeitungsgebühren aufgedrängt. Die Bearbeitungsgebühren sind in der Regel nicht verhandelbar und werden durch das Kreditinstitut (Banken, Sparkassen) in Abhängigkeit des Kreditbetrages diktiert.
Die Inrechnungstellung der Bearbeitungsgebühren wurde in der Vergangenheit durch eine Vielzahl von Gerichten für nicht rechtmäßig befunden. Die Argumentation der Gerichte ist vielfältig.
Kosten der Warmwasserbereitung bei SGB II-Leistungen
Am 27.02.2008 entschied der 14. Senat des Bundessozialgericht unter dem AZ: B 14/7b AS 64/06 R über die Frage des Abzuges der Kosten der Warmwasserbereitung von den Kosten der Unterkunft.
Das Bundessozialgericht hat in der noch nicht veröffentlichen Entscheidung begründet, dass ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergie...
Keine Abweisung der Beratungshilfe wegen Beratungsmöglichkeit durch Leistungsträger
Das Amtsgericht Homburg (Saar) gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beratung durch einen Leistungsträger keine andere, die Bewilligung von Beratungshilfe ausschließende Möglichkeit der Hilfe bei Betreibung des Widerspruchsverfahrens darstellt.