Anerkennung als Berufskrankheit -

Wegfall des Unterlassungszwangs - Aufgabe der Tätigkeit

Bei 9 als Berufskrankheiten anerkannten Erkrankungen (Berufskrankheiten-Ziffern) lt. Berufskrankheiten VO ist bisher für eine Anerkennung notwendig, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit mit auftreten der Beschwerden dauerhaft unterlassen (sog. Unterlassungszwang), damit sich die Erkrankung nicht verschlimmert. Zu diesen Berufskrankheiten gehören u. a. die Hauterkrankungen (5101), Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule (2108/2109/2110) und der Atemwege (4301/4302).

Seit dem 1. Januar 2021 ist diese besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht mehr gefordert. Weiterhin bleibt es vorrangiges Ziel, der Verschlimmerung oder einem Wiederaufleben der Erkrankung entgegenzuwirken. 

Darüber hinaus sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, die Fälle, die nur deshalb abgelehnt wurden, weil die Versicherten ihre gefährdende Tätigkeit nicht aufgegeben haben, wiederaufzugreifen. Gegebenenfalls können die Betroffenen auch einen Neuantrag auf Feststellung auf Anerkennung der Berufskrankheit stellen 

 

"Homeschooling" - Kostenübernahme für ein Android- oder IOS-taugliches Tablet

Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Halle konnten wir für die Antragstellerin, Schülerin, die infolge der Covid-19-Pandemie auf "Homeschooling" angewiesen ist, eine darlehnsweise Gewährung erstreiten (SG Halle 15.05.2020, S 6 AS 683/20). Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung.

Im Hauptsacheverfahren wird die Umwandlung der Leistung in einen Zuschuss 

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nach dem SGB II weiterverfolgt. Insbesondere sehen wir unsere Rechtsauffassung, auf Erbringung der Leistung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschuss, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.5.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B ER, bestätigt. Hier wurde in den Beschlüssen ausgeführt, das nicht hingenommen werden kann, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bei dem angeordneten "Homeschooling" abgehängt und benachteiligt werden. Das Landessozialgericht NRW hat unter anderem überzeugend dazu ausgeführt, warum der pandemiebedingte Bedarf eines mobilen Endgeräts als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II (Zuschussleistung) zu werten ist.


Gesetzesänderung zum Bezug von Krankengeld

Das „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) ist mit Ausnahmen am 23.07.2015 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 30, S. 1211). Damit ändert sich die gesetzliche Regelung zur Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld bei ärztlicher Feststellung grundsätzlich (§ 46 SGB V). (Diese Änderung der Regelung wurde wesentlich durch den DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften in Zusammenarbeit mit den Bundesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen initiiert).  

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Die Gesetzesänderung beseitigt Unklarheiten und Nachteile für die Versicherten, die durch den bisherigen Gesetzeswortlaut und dessen Umsetzung hervorgerufen wurden.

 

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung auch nach der Neuregelung unverändert von Beginn an, also vom ersten Tag der Maßnahmen (§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V).

Das Problem nach der alten Gesetzeslage hat sich aus dem üblichen Fall der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt ergeben. Denn der Anspruch auf Krankengeld entstand von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Nr. 2 SGB V a. F.).

In der Praxis hat es sich am Beginn der Arbeitsunfähigkeit für versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ausgewirkt, dass am Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldanspruch entstand, auch wenn bereits an diesem Tag keiner Arbeit mehr nachgegangen wurde. Denn zunächst bestand für sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber, während derer der Anspruch auf Krankengeld ruht.

 

Ein Problem entstand, wenn die ärztliche Feststellung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht am letzten Tag dieser noch festgestellten und bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erfolgte, sondern erst am Folgetag.

Nach der alten Gesetzeslage galt die Regelung, wonach der Anspruch erst am Folgetag („Karenztag“) entsteht, auch für die Feststellung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit. Damit waren Versicherte notwendig gehalten, sich spätestens am letzten Tag der bestehenden und bescheinigten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer ärztlich feststellen und bescheinigen zu lassen. Anderenfalls entstand eine Lücke und damit kein nahtloser Krankengeldanspruch.

Beispiele zur alten Rechtslage und Aufrechterhaltung der Nahtlosigkeit:

 Bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bis Dienstag musste die Feststellung von deren Fortdauer auch spätestens am Dienstag erfolgen.

 Häufiger Fall ist die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis zum Freitag und hier musste auch die Feststellung von deren Fortdauer bereits spätestens am Freitag erfolgen und nicht erst am folgenden Montag.

 

Folgen der altern Rechtslage

Neben den finanziellen Auswirkungen für den entstehenden Verlust des Krankengeldanspruchs, bestand das größere Problem in der resultierenden Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Denn nur der nahtlose Anspruch auf Krankengeld sicherte den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenkasse, wenn zum Beispiel während der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Mit der entstehenden Lücke durch den „Karenztag“ endeten das Versicherungsverhältnis und damit der Anspruch auf Krankengeld für die Zukunft, trotz ärztlicher Feststellung weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit.

Ergebnis der gesetzlichen Neuregelung

Mit der Neufassung entsteht seit dem 23.07.2015 der Anspruch auf Krankengeld im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung an (§ 46 SGB V Satz 1 Nr. 2 n. F.).

Der „Karenztag“ zwischen der Feststellung und dem Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld ist damit für die Erst- und Folgefeststellungen weggefallen.

Damit wurde eine allgemeine Regelung geschaffen, wie sie bereits für Krankenhausbehandlungen oder den Beginn einer Rehamaßnahme (§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V n. F.) oder im Fall von Arbeitsunfähigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld (§ 47 b Abs. 1 Satz 2 SGB V) gilt.

Zusätzlich wurde klargestellt, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage (§ 46 Satz 2 SGB V n. F.).

 

Mit dieser Regelung zur Nahtlosigkeit bleiben der finanzielle Anspruch auf Krankengeld und der Krankenversicherungsschutz durch Fortbestehen der Mitgliedschaft für die Versicherten erhalten.

Von der Neuregelung profitieren zudem Versicherte, die wegen derselben Krankheit regelmäßig und häufig wiederkehrend nur einen Arbeitstag arbeitsunfähig sind (zum Beispiel bei einer Chemotherapie Seite 3 von 4 oder bei bestimmten Dialyseformen) und deshalb keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung, nun jedoch auf Krankengeld haben.

 

Wichtig ist die Einhaltung der Regelung, nach der es genügt, wenn die Folgebescheinigung erst am nächsten Werktag ausgestellt wird, bis zu dem die bisherige AU-Bescheinigung ausgestellt war. Zwei oder mehr Werktage später sind zu spät!!

Die Regel ist jetzt auch eingehalten, wenn bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bis zum Freitag die Feststellung und Bescheinigung deren Fortdauer am darauffolgenden Montag erfolgt.

In diesem Fall ist der nachfolgende Samstag dann zwar der nächste Werktag, diesen hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich ausgenommen (Werktage sind alle Tage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2 BurlG)).

Der Anspruch auf Krankengeld besteht also auch über einen gesetzlichen Feiertag innerhalb der Woche von Montag bis Freitag hinaus fort, wenn die Arbeitsunfähigkeit zumindest bis zum Tag vor dem gesetzlichen Feiertag bescheinigt wurde und deren Fortdauer am Tag nach dem Feiertag festgestellt und bescheinigt wird.

Beispiele:

 Bescheinigte AU bis zum Mittwoch Feiertag am Donnerstag erforderliche ärztliche Feststellung der Fortdauer am Freitag.

 Bescheinigte AU bis zum Donnerstag Feiertag am Freitag erforderliche ärztliche Feststellung der Fortdauer am nächstfolgenden Montag, da der Samstag nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung gilt.

 Bescheinigte AU bis zum Freitag Feiertag am Montag erforderliche ärztliche Feststellung der Fortdauer am nächstfolgenden Dienstag, da der Samstag nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung gilt.

 

Die neue Nahtlosigkeitsregelung mit der Verlängerung des Krankengeldanspruchs auf den nächsten Werktag nach der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, die auch die Lücke über das Wochenende füllt, gilt jedoch nur für dieselbe Krankheit.

Dieselbe Krankheit liegt jedoch auch vor, wenn zum Beispiel zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Erkältung eine psychische Erkrankung hinzutritt. Beide bilden dann einen einheitlichen Krankheitsfall und lösen einen einheitlichen Krankengeldanspruch aus. Daran ändert sich nichts, wenn die hinzugetretene Krankheit später noch alleine fortbesteht (BSG vom21.6.2011 B 1 KR 15/10 R). Beispiel

In der letzten Woche des Arbeitsverhältnisses bescheinigt der Arzt dem Versicherten Arbeitsunfähigkeit wegen eines grippalen Infektes bis zum Ende der Woche und bestellt ihn für den Montag wieder ein. Über das Wochenende entwickelt sich eine psychische Störung.

 Folgerung 1

 

Eine psychische Störung, die am Montag erstmals festgestellt wird, gilt nur dann als hinzutretende und damit als dieselbe Erkrankung, wenn die Erkältung aus der Vorwoche am Montag noch nicht ausgeheilt ist und als fortdauernd attestiert wird.

 Folgerung 2

 

Die Erkältung ist am Montag bereits ausgeheilt und es besteht nur noch die psychische Störung. Dann handelt es sich nicht mehr um dieselbe Krankheit und ein Krankengeldanspruch aus der Beschäftigtenversicherung kann am Montag nicht mehr entstehen.

 

Unabhängig von der Neuregelung bleibt daher zu beachten:

Für Versicherte, die über das Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig erkrankt sind, ist dies von erheblicher Bedeutung. Denn ihr Krankengeldanspruch hängt davon ab, dass der Versicherungsschutz aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis (mit Anspruch auf Krankengeld) erhalten bleibt. Dies ist nur bei lückenlosem Krankengeldanspruch der Fall (§ 192 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V).

Die Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit muss wie bisher spätestens am letzten Tag der Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld erfolgen. Der Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld besteht nur während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses (§§ 44,190 SGB V). Darüber hinaus nur noch, solange Krankengeld bezogen wird (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Für freiwillig Versicherte gilt nichts anderes (BSG 14.12.2006, B1 KR 6/06 R).

Quelle: Informationen zum Recht vom DGB Bundesvorstand | Abteilung Recht 03. August 2015 

 

 



Rundfunkbeitragsbefreiung auch ohne Sozialleistungsbezug

Unter Berücksichtigung von besonderen Umständen besteht im Einzelfall ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Ein besonderer Härtefall liegt z.B. vor, wenn der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II/SGB XII nicht bezieht, da er den maßgeblichen Regelsatzes um 2,42 € überschreitet. In diesem Fall lege die Einkommensüberschreitung unter dem monatlichen Rundfunkbeitrag von 17,98 €. Unter Berücksichtigung dieses Einzelfalls kann der Betroffene Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen.

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Diese Befreiung ist personenbezogen und nicht auf andere Wohnungsinhaber übertragbar. Dies hat zur Folge, dass Personen, die bei der Berechnung der Sozialleistung nicht berücksichtigt worden sind, den Rundfunkbeitrag für die Wohnung aufzubringen haben. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen im Detail. Bei Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch den Beitragsservice empfehlen wir, einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim Amtsgericht zu beantragen und mit dem Berechtigungsschein einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufzusuchen. Beachten Sie, dass eine rückwirkende Korrektur des Bescheides in der Regel nur möglich ist, wenn binnen der Monatsfrist gegen die Beitragsfestsetzung Widerspruch eingelegt wird. Ansonsten wirkt die Mitteilung beim Beitragsservice wie ein Neuantrag mit Wirkung für die Zukunft.


BGH entscheidet über die Verjährung bei der Rückforderung von Kreditgebühren

Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 28.10.2014 die Verjährungsfrist von 10-Jahren zur Geltendmachung der Rückforderung von Kreditgebühren.

Bankkunden die bei Kreditverträgen formularmäßig verpflichtet worden waren, Darlehensbearbeitungsentgelte (Bearbeitungsgebühr) zu zahlen, können diese zurückfordern, da die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind (Bundesgerichtshof 13. Mai 2014).

Mit dem am 28.10.2014 verkündeten Urteil regelte der Bundesgerichtshof die Frage der Verjährung dieser Ansprüche. 

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Die Ansprüche unterfallen nicht der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, wie durch die Banken eingewandt wurde. In den hier streitigen Fällen findet dagegen § 199 Abs. 4 BGB Anwendung, wonach Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren. D.h. für Kreditnehmer, die im Jahre 2004 einen Kreditvertrag abgeschlossen haben, dass diese ihren Rückforderungsanspruch bis zum 31.12.2014 geltend machen müssen. Hierzu reicht in der Regel ein einfaches Schreiben an die Bank nicht aus. Es bedarf verjährungshemmender Maßnahmen, die bis zum 31.12.2014 ergriffen werden müssen. Die Frage, ob die im Mai verkündeten Urteile und das Urteil vom 28.10.2014 auch Bauspar-Kunden betreffen, ist auch mit diesem Urteil nicht geklärt worden.


Anspruch auf volle Sozialhilfe (Lebenshilfe Nr. 3/35 September 2014)

Das Bundessozialgericht hat am 23.07.2014 in drei Fällen entschieden, dass die generelle Einstufung von volljährigen Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern oder mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, in die Regelbedarfsstufe 3 seit dem 01.01.2011 fehlerhaft ist.

Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen ausgeführt, 

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die Urteile sind noch nicht veröffentlicht, dass seit dem 01.01.2011 ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 besteht, wenn erwachsene Personen einen gemeinsamen Haushalt führen ohne Partner zu sein. Um eine rückwirkende Korrektur zu erreichen, für Bescheide rückwirkend bis zum 01.01.2013 ist es erforderlich, einen entsprechenden Überprüfungsantrag noch bis zum 31.12.2014 zu stellen. Überprüfungsanträge im Rahmen des SGB XII wirken gemäß § 116 a SGB XII nur für einen Zeitraum von einem Jahr rückwirkend. D.h. jeweils zum 1. Januar des vorherigen Jahres (§ 116 a SGB XII stellt eine Spezialregelung zum § 44 Abs. 4 SGB X dar). Einen entsprechenden Überprüfungsantrag können Sie formlos oder mit Unterstützung eines Anwalts, in der Regel sollte dies ein Fachanwalt für Sozialrecht sein, bei der zuständigen Stelle einreichen. Es kommt hierbei nicht auf das Datum der Absendung Ihres Überprüfungsantrages sondern auf das Datum des Zugangs bei der zuständigen Stelle vor dem 31.12.2014 an.


Das Bundessozialgericht hat am 23.07.2014 entschieden:

Voller Sozialhilfe-Regelsatz auch für volljährige bei den Eltern lebende Menschen mit Behinderung

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Der volle Regelsatz kann auch volljährigen behinderten und pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern zustehen, wenn sie in einer Wohngemeinschaft oder bei ihren Eltern wohnen. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird. Es reicht aus, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person – auch mit Eltern oder einem Elternteil – führe, die nicht sein Partner ist. Die Sachen ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen worden, um durch das Sozialgericht weitere Aufklärung in der Sache zu betreiben. (Az.: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R).


"Bearbeitungsgebühr"  für Privatkredit (Banken) ist unzulässig ! 

Am 13. Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vertragsklausel, mit der dem Verbraucher bei Kreditverträgen Bearbeitungsgebühren abverlangt werden/wurden, unzulässig ist. (BGH XI ZR 405/12 und BGH XI ZR 170/13)

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Für betroffene Darlehensnehmer heißt das, dass sie die Bearbeitungsgebühr zurückfordern können. Dies gilt für Kreditverträge, die nach 2010 abgeschlossen worden sind. Hier verjährt der Rückforderungsanspruch möglicherweise zum 31.12.2014. Auch ältere Verträge können möglicherweise noch relevant sein, da sich der BGH bezüglich der Verjährung nicht geäußert hat. Als Betroffener sollten sie ihre Bank anschreiben und die Bearbeitungsgebühr zur Erstattung geltend machen. Sollten sie diesbezüglich Fragen haben, stehen wir Ihnen auch gerne mit unserer Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet zur Verfügung!


Unterhaltszahlung - Absetzung vom Einkommen bei SGB II Bezug

§ 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II hält fest, dass Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abgesetzt werden können.

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Im Umkehrschluss ergibt sich aus § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II das Unterhaltsansprüche die durch den Leistungsempfänger befriedigt werden ohne eines entsprechenden Urteils, notariellen Schuldanerkenntnisses oder einer kostenfrei vom Jugendamt nach § 59, 60 SGB VIII erstellten Urkunde nicht abgesetzt werden können (BSG 30.9.2008 - B4 AS 57/07 R, BSG 9. November 2010 W4 AS 78/10R ). Neben dem Vorliegen eines entsprechenden Titels ist auch die tatsächliche Zahlung nachzuweisen. Die tatsächliche Zahlung von Unterhalt alleine reicht somit nicht aus um eine Anrechnung bzw. Absetzung des Unterhaltsbetrages beim Einkommen zu erwirken.


Das Jobcenter (Sozialamt), das für eine Hilfe bedürften Wohnungsmieter die Kosten der Unterkunft in der Weise übernimmt, dass es die Miete direkt an den Vermieter des Hilfebedürftigen überweist, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters.“ BGH VIII ZR 64/09, Urteil vom 21.10.2009 (www.juris.bundesgerichtshof.de). 

In der Angelegenheit ging es um ...

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die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen verspäteter Mietzahlung nach dem 7. Werktag. Die regelmäßigen Zahlungen erst zum 4./5. Werktag durch das Jobcenter (Sozialamt) begründen keinen Kündigungsgrund für den Vermieter, da der Leistungsträger nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters ist. „Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von 3 Werktagen, die ein vorleistungspflichtiger Mieter gemäß § 556 b Abs. 1 BGB oder entsprechenden Vertragsklauseln einzuhalten hat, ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen.“ (BGH-Urteil vom 13.07.2010, VIII ZR 129/09 (www.juris.bundesgerichtshof.de). Der Bundesgerichtshof würdigte in der Entscheidung unter anderem die Frage, ob bei der gesetzlichen Fälligkeitsbestimmung in § 556 b Abs. 1 Satz 1 BGB der Samstag/Sonnabend als Werktag gilt oder nicht. Der Bundesgerichtshof gelang zu dem Ergebnis, dass der Samstag/Sonnabend kein Werktag im Sinne von § 556 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dies wird unter anderem damit begründet, dass es sich beim Samstag/Sonnabend nicht um einen Bankgeschäftstag handele, weswegen bei der Berücksichtigung des Samstags/Sonnabends als Werktag die Zahlungsfrist des Mieters unangemessen verkürzt werden würde. Mit dieser Entscheidung schafft der Bundesgerichtshof Rechtsklarheit über eine immer wieder streitige Frage.


Kreditbearbeitungsgebühren der Banken - rechtswidrig?

Bei Abschluss eines Kreditvertrages werden dem Kreditnehmer durch die Kreditinstitute neben dem Darlehenszins meistens auch Bearbeitungsgebühren aufgedrängt. Die Bearbeitungsgebühren sind in der Regel nicht verhandelbar und werden durch das Kreditinstitut (Banken, Sparkassen) in Abhängigkeit des Kreditbetrages diktiert.

Die Inrechnungstellung der Bearbeitungsgebühren wurde in der Vergangenheit durch eine Vielzahl von Gerichten für nicht rechtmäßig befunden. Die Argumentation der Gerichte ist vielfältig.

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Die Argumentation der Gerichte ist vielfältig. Es wird darauf verwiesen, dass die Klausel mit der Bearbeitungsgebühr den Verbraucher unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist, da die Kosten und die Risiken des Kredites für die Kreditinstitute regelmäßig mit dem Darlehenszins abgegolten werden. Die sonstigen bankinternen Aufwendungen dürfen nicht als Bearbeitungsgebühr dem Kreditnehmer aufgebürdet werden. Dies sind nur zwei der gängigen Argumente. Die Banken vertreten den Standpunkt, dass die Bearbeitungsgebühren rechtmäßig sind und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen. Tatsächlich gibt es zur Rechtsfrage der Wirksamkeit von Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen seitens des Bundesgerichtshofes eine aktuelle Rechtsprechung nicht. Da die Sparkasse Chemnitz, die eine entsprechende Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen vor dem Bundesgerichtshof anhängig hatte, die Revision zurücknahm, besteht die berechtigte Vermutung, dass der Bundesgerichtshof die Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen ebenfalls für rechtswidrig erachtet und die Kreditinstitute Angst vor einer endgültigen obergerichtlichen Entscheidung zu Gunsten der Verbraucher haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, bleibt es jedem, der einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, mit dem auch eine Bearbeitungsgebühr gezahlt wurde, nur anzuraten, die Erstattung/Rückforderung der Bearbeitungsgebühr geltend zu machen. Neben den durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteilen gegen die Santander Bank sind hier beispielhaft aufgelistet einige Entscheidungen der letzten Jahre zu dieser Rechtsfrage: - OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011, Aktenzeichen I-31 U 192/10, OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010, Az. 3 U 78/10, OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011 Az. 17 U 192/10, OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011, Az. 8 U 562/11. Die Aufzählung ist nicht vollzählig. Auch in der MDR-Umschau vom 16.04.2013 raten Verbraucherschützer zu dieser Thematik fachlichen Rat einzuholen und gegebenenfalls zu klagen. Sollten Sie zu dieser Angelegenheit Rückfragen haben, stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei mit Rat und Tat zur Verfügung. Siehe Stiftung Warentest unter www.test.de Amts­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 10.05.2013 Aktenzeichen: 30 C 17/13 (75) Klägervertreter: Rechtsanwalt Christian Leo Raabe, Halle https://www.test.de/Kreditbearbeitungsgebuehren-Banken-in-der-Schuld-4444333-4529344/


Kosten der Warmwasserbereitung bei SGB II-Leistungen

Am 27.02.2008 entschied der 14. Senat des Bundessozialgericht unter dem AZ: B 14/7b AS 64/06 R über die Frage des Abzuges der Kosten der Warmwasserbereitung von den Kosten der Unterkunft.

Das Bundessozialgericht hat in der noch nicht veröffentlichen Entscheidung begründet, dass ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergie...

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grundsätzlich bei den „Kosten der Unterkunft und Heizung“ zulässig ist, da diese bereits in der Regelleistung enthalten ist. Das Bundessozialgericht hat dies in einer Höhe von 20,74 € monatlich angenommen, worauf ein Anteil von 6,22 € auf die Kosten der Warmwasserbereitung entfielen. Demzufolge ist ein prozentualer Abzug nicht begründet; ein Abzug pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bis 6,22 € ist nach den Ausführungen des Bundessozialgericht begründet. In dem Fall, der dem BSG zur Entscheidung vorlag, war streitig der Abschlag in Höhe von 14,53 € bei einer 2-köpfigen Bedarfsgemeinschaft. Das BSG sieht einen Abschlag lediglich in Höhe von 11,20 € für begründet an (2 Personen in Bedarfsgemeinschaft mit je 90 % Regelsatz mal 90 % von 6,22 €). (Medieninformation Nr. 9/08 des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008).

Keine Abweisung der Beratungshilfe wegen Beratungsmöglichkeit durch Leistungsträger

Das Amtsgericht Homburg (Saar) gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beratung durch einen Leistungsträger keine andere, die Bewilligung von Beratungshilfe ausschließende Möglichkeit der Hilfe bei Betreibung des Widerspruchsverfahrens darstellt.

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Das Amtsgericht gelangte darüber hinaus zur Feststellung, dass jeder einzelne Widerspruch als eine Beratungshilfesache zu sehen ist (AG Homburg, Beschluss 07.04.08 – 2 II 126/08, AnwBl 7/2008, 550). Sachverhalt: Die Antragstellerin hatte verschiedene Leistungen bei der ARGE beantragt und dementsprechend zwei Bescheide erhalten. Der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass die Antragstellerin durch die betreffende Behörde, die zur Beratung verpflichtet ist, entsprechend Auskunft einholen könnte. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit einen Beratungsgegenstand darstellen würde, da dies in einem Beratungsgespräch abgehandelt werden kann. Entscheidung: Das Amtsgericht Homburg hat festgestellt, (1) dass in einer entsprechenden Fallsituation für die getrennten Rechtsbehelfe mit verschiedenen Begründungen auch der Partei zwei Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe zustehen. Jeder einzelne Widerspruch stellt eine eigene Beratungsangelegenheit dar. (2) Die Beratung durch die Stelle, die dem Antrag auf Leistungsgewährung nicht stattgegeben hat, stellt keine „andere Möglichkeit“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerhG dar. Unstreitig obliegt der Stelle eine Beratungspflicht, welcher sie im Antragsverfahren nachzukommen hat. Danach kann der Bürger nicht mehr auf die den ablehnenden Bescheid erlassene Behörde verwiesen werden. Die Verweisung auf die Behörde, die den Antrag abgewiesen hat, im Rechtsbehelfsverfahren, ist tatsächlich nicht zumutbar. Die Behörde ist nicht mehr objektiv, da sie mit Einlegung des Widerspruchs Verfahrensgegner geworden ist. Es besteht ab Erlass des Bescheides Anspruch auf Erteilung eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines Widerspruchs bzw. zur Betreibung des Widerspruchsverfahrens.

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